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Prüfpflicht im Privaten Bereich?

Es ist richtig, dass elektrische Anlagen im privaten Bereich nach DIN VDE 0105-100 seit 1997 nicht mehr ausdrücklich von der Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen ausgenommen sind. Gemäß Abschnitt 5.3.3.1 der aktuellen Normenausgabe der DIN VDE 0105- 100 (VDE 0105-100):2005-06 [1] müssen sowohl neue als auch bestehende Anlagen nach Änderungen und Erweiterungen einer Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus müssen elektrische Anlagen auch in geeigneten Zeitabständen geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme auftreten und die Gefährdungen hervorrufen können. Zeitabstände für die wiederkehrenden Prüfungen werden in der DIN VDE 0105-100 nicht genannt. Diese sind für den gewerblichen und öffentlichen Bereich nach einer Gefährdungsanalyse entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [2] festzulegen oder der DGUV-V3 als Richtwerte zu entnehmen. Für den privaten Bereich bestehen solche Anforderungen an die Zeitabstände zurzeit nicht. Bei Mietwohnungen wurden allerdings durch die Rechtsprechung wiederholt die Fristen aus den vorstehend genannten DGUV-V3 Bestimmungen zur Beurteilung der Einhaltung von Prüfpflichten herangezogen. Eine Kontrolle für die Einhaltung der Forderung nach wiederkehrenden Prüfungen gibt es im privaten Bereich nicht. Die Betreiber von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln im privaten Bereich sollten jedoch, wie auch in anderen Bereichen, immer wieder durch die Elektrofachkraft bzw. das Elektrohandwerk auf die generelle Prüfpflicht hingewiesen werden. Der Betreiber der Anlagen ist auch im privaten Bereich bei auftretenden Schäden, die durch seine elektrischen Anlagen verursacht werden, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verpflichtet. Außerdem können sonst die Versicherungen ihre Leistungen bei Schäden verweigern oder Regressansprüche stellen. Eine spezielle Verordnung oder ein Gesetz, das die Prüfpflicht im privaten Bereich regelt, gibt es in Deutschland nicht.

Beispiel: Wenn ein Vermieter jemanden eine möblierte Wohnung mit elektrischen Geräten zur Verfügung stellt.Und es kommt zu einem tödlichen Unfall.Wird

der Vermieter in Haft genommen.

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Versicherung bezahlt nicht! Zivilgericht! Es sollte zu solchen Fällen auch Urteile vom Bundesgerichtshof beobachtet werden.

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Es ist nur eine Frage der Zeit,das Prüfungen auch im privaten Bereich zur Verpflichtung wird.Da auch die Konkretisierungen nicht präzise zwischen privat und

gewerblich unterscheiden oder eher schwammig ausgedrückt sind.Daher empfehlen wir Ihnen ihre Ortsfesten Anlagen und Ortsveränderlichen Betriebsmittel prüfen zu lassen.

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„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss“

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OLG Saarbrücken vom 04.06.1993 Aktenzeichen: 4 U 109/92, „Vermieterprüfpflicht für elektrische Anlagen“

 „Vermieter trägt Verantwortung und Beweislast bei Brandschäden“ Urteil vom OLG München vom 15.01.1997, Aktenzeichen 3 U 5356/96

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Ergänzend:

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Bundesgerichtshof(Im Namen des Volkes)

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BGB § 535 Abs.1 Satz 2

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Der Vermieter ist nicht verpflichtend, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen.

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BGH, Urteil vom 15 Oktober 2008.VIII ZR 321/07 LG Osnabrück

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Mann sollte trotzdem auf der sicheren Seite sein, um Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Schutz vor Funktionalität!
 

Der Begriff „Bestandsschutz“

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Bestandsschutz ist ein Begriff aus dem Bauordnungsrecht. Hierbei wird der Umstand beschrieben, dass eine bauliche Anlage (Gebäude), die nach einer bauaufsichtlichen Genehmigung rechtmäßig errichtet wurde, nicht rechtswidrig wird, wenn im Nachhinein das öffentliche Recht (Bauordnung) verändert wurde.

Demnach entsteht der Bestandsschutz, wenn die entsprechende bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Nutzungsaufnahme bauaufsichtlich genehmigt wurde (= formelle Legalität) und/oder während eines längeren Zeitraums mit dem materiellen Recht übereinstimmt (= frühere materielle Legalität).Bestandsschutz bei elektrischen Anlagen gibt es nicht. Es gibt nur die Umrüstpflicht auf Stand der Technik(Aktuelle VDE-Normen), wenn eine bestehende Anlage wesentlich verändert wurde. Es kann aber sein, dass Vorgaben von Versicherungen entstehen und Veränderungen erforderlich werden. Das sollte bei den wiederkehrenden Prüfungen auf Durchführung geprüft werden.

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